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Archive für 8.3.2007
Satzung Kurtaxe
8.3.2007 by Tolo.
Die Satzung habe ich hierhin zurückdatiert, zum einen damit der Beitrag nicht zu lang wird und zum anderen um sie trotzdem abrufbar zu haben.
Und das am internationalen Frauentag!
Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Quedlinburg
Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993, in der derzeit geltenden Fassung, i. V. m. den §§ 1, 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S.698), hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 12.02.2009 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Quedlinburg ist als Erholungsort staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Tourismuswerbung und die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhebt die Stadt Quedlinburg für das Stadtgebiet (ohne Ortsteile) als Erhebungsgebiet eine Kurtaxe.
(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Bei der Ermittlung der Kurtaxe bleibt ein dem besonderen Vorteil der Stadt Quedlinburg entsprechender Teil des Aufwandes von durchschnittlich 80 v. H. außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.
§ 2
Abgabepflichtige
Abgabepflichtig sind alle Personen, die sich im als Erholungsort anerkannte Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten und gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne der §§ 7 - 11 BGB zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen geboten wird.
§ 3
Befreiung
(1) Von der Kurtaxe sind befreit:
-
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
-
Jede fünfte und weitere Person einer Familie,
-
Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erholungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
-
Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
-
Begleitperson von Schwerbehinderten, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist. Die Begleitperson nur dann, sofern sie nicht ohne die zu betreuende Person die Tourismuseinrichtung benutzt,
-
Powered OffBettlägerige Kranke oder andere Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Tourismuseinrichtungen in Anspruch zu nehmen,
-
Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende für die Dauer derer dienstlich begründeter Stationierung im Erhebungsgebiet; Zivildienstleistende sowie Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Freiwilligendienste für die Dauer ihres Aufenthaltes im Erhebungsgebiet,
-
Jugendliche in Jugendherbergen und Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen.
-
Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus familiären und vergleichbaren Gründen besuchen und in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden.
(2) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Abgabepflicht sind von denjenigen nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Abgabepflicht berufen.
§ 4
Höhe der Kurtaxe
Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. An- und Abreise rechnen als ein Tag. Die Kurtaxe beträgt täglich pro Person 1,50 EUR incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen der §§ 2 und 5 sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
Für Inhabende von Neben- bzw. Zweitwohnungen im Erhebungsgebiet, die nicht in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen, besteht die Möglichkeit des Erwerbes einer Jahreskurkarte zum pauschalisierten Preis von 50,00 € incl. MwSt. (Jahreskurtaxe). Die Jahreskurkarte ist nicht übertragbar.
§ 5
Ermäßigung, Stundung und Erlass der Kurtaxe
-
Für folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 4 Satz 3 um 50 v. H. ermäßigt:
-
Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
-
Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend, wenigstens 50 v.H. beträgt
-
Teilnehmer an von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH anerkannten Kongressen, Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen, bei denen die Stadt Quedlinburg als Veranstalter bzw. Mitveranstalter auftritt, sofern diese nicht nur zur Berufsausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 4 besucht werden.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe ist von den Berechtigten nachzuweisen.
(3) Ist die Einziehung der Kurtaxe nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(4) Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozial verträglichen Belastungen zu gelangen.
§ 6
Entstehung der Abgabepflicht
Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthalts wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Für die Jahreskurtaxe gem. § 4 Satz 4 entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres.
§ 7
Erhebung der Kurtaxe, Fälligkeit
(1) Die nach dieser Satzung für den gesamten Aufenthalt fällige Kurtaxe ist spätestens vor der Abreise von der oder dem Abgabepflichtigen bei der hierzu von der Stadt Quedlinburg beauftragten Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gemäß § 8 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter, Wohnungsgeber oder vergleichbare Personen erfolgt.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, die für die Erhebung einer Kurtaxe erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag und evtl. Befreiungsgründe) zu erteilen.
-
Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellte Quittung
ausgegeben.
-
Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen
Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahreskurkarte ausgegeben.
§ 8
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer
Personen
(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt ist als Wohnungsgeber verpflichtet, diese abgabepflichtigen Personen der Stadt Quedlinburg am ersten Werktag nach deren Ankunft zu melden und die fällige Kurtaxe von den Abgabepflichtigen einzuziehen.
Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen (Hotels/Pensionen sowie Campingplatz- oder Wochenendplatzbetreiber spätestens zum 15. des Folgemonats, private Wohnungsgeber spätestens am 15. Kalendertag, nach Quartalsende) an die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Markt 2 in 06484 Quedlinburg, abzuführen.
(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH einzureichen.
(3) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber.
(4) Diese Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung).
(5) Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.
§ 9
Rückzahlung von Kurtaxe
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Wohnungsgeber, der die Abreise zu bescheinigen hat. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag unverzüglich an den Abgabepflichtigen weiterzuleiten. Sollte dies aus Gründen, die der Abgabepflichtige zu vertreten hat, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, so ist der Betrag der Stadt Quedlinburg zurückzuleisten.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Abgabepflichtigen aus der Unterkunft, in welcher die Abgabepflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet begonnen hat.
§ 10
Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurtaxe
Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Gast innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer:
-
als Abgabepflichtiger gemäß § 2 Abs. 1 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht nachkommt,
-
entgegen § 8 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
-
entgegen § 8 die Meldepflicht nicht erfüllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht rechtzeitig abrechnet und nicht rechtzeitig entrichtet,
-
entgegen § 8 Abs. 4 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den Zahlungspflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,
-
entgegen § 8 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen verweigert,
-
der Rückerstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 nicht nachkommt oder
-
sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung oder
Erleichterung der Erhebung der Kurtaxe dienen, handelt ordnungswidrig im Sinne des §16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt.
-
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§ 12
Beauftragung Dritter
(1) Die Stadt Quedlinburg bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Markt 2 in 06484 Quedlinburg. Diese ist berechtigt, zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe Dritte zu beauftragen.
(2) Eine solche Beauftragung bedarf der Schriftform.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft.
Geschrieben in Quedlinburg | Drucken | Keine Kommentare »